Satzung der FFW - Saulburg e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Saulburg e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Saulburg.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Saulburg, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 - Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder, Anwärter),
b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) Kinder (Kinderfeuerwehr).
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistendeoder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche für den Feuerwehrdienst geeignet ist. Sie soll ihren Wohnsitz in Saulburg oder in der näheren Umgebung von Saulburg haben.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Vorstandschaft.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorsitzenden zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorsitzenden eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern, die Satzung des Vereins einzuhalten und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sollen an den jährlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(3) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft,
b) der Vorsitzende,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/-in
d) dem/der Kassenwart/-in,
e) zwei Vertrauensleuten,
f) dem/der ersten und zweiten Kommandanten/-in der Freiwilligen Feuerwehr, sowie den jeweiligen Gruppenführern/-innen, soweit sie dem Verein angehören und nicht in einer anderen Funktion der Vorstandschaft gemäß Nr. a) bis d) gewählt werden,
g) dem/der ersten Jugendwart/-in
(2) Die unter Absatz (1) Nr. a) bis e) genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Rechtsgeschäfte des Vorsitzenden mit einem Betrag über 500,-- Euro sind für den Verein nurverbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
§ 10 - Sitzung der Vorstandschaft
(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 - Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Veranstaltungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die ebenfalls auf fünf Jahre gewählt werden und nicht der Vorstandschaft angehören dürfen, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch persönlichen Brief oder Email einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – ab dem 16. Lebensjahr – stimmberechtigt. Kommandantenwahlen werden nach dem BayFwG durchgeführt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(6) Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen inder Versammlung das Wort erteilen.
§ 14 - Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann eine formlose Ehrung vorgenommen oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wiesenfelden, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
(2) Vor Beschlussfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber wird in dieser Satzung die Bezeichnung von Funktionen, Amtsträgern etc. überwiegend in der männlichen Form verwendet, damit sind aber immer sowohl männliche, weibliche als auch diverse Personen gemeint.
Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.01.2024 einstimmig beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Wiesenfelden, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt. Die bisherige Satzung verliert mit Inkrafttreten der neuen Satzung 2024 ihre Gültigkeit.
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Straubing in Kraft.
Die Vorstandschaft:
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Stefan Schuster, Vorsitzender Marco Schinabeck, stv. Vorsitzender
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Stefan Gürster, Kassenwart Daniel Schinabeck, Schriftführer
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Alexander Hagn, Kommandant Eder Simon, stv. Kommandant
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Roland Bielmeier, Gruppenführer Bernhard Dendorfer, Gruppenführer
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Thomas Eder, Gruppenführer Ludwig Janker, Vertrauensmann
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Daniel Maier, Vertrauensmann
Änderungshistorie:
06.01.1999 (Erstfassung)
06.01.2023 (1. Änderung)
06.01.2024 (2. Änderung)