Satzung der Freiwilligen Feuerwehr  Saulburg e.V.



§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Saulburg e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Saulburg.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 - Vereinszweck


(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Saulburg,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei
verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 - Mitglieder


(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder, Anwärter),
b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die
aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn
sie nicht aus dem Verein austreten.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere
finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen
besondere Verdienste erworben haben.


§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet
hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Saulburg oder in der näheren Umgebung von
Saulburg haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Vorstandschaft.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich
erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein
mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die
Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem
Vorsitzenden zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorsitzenden eingelegt sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an
das Vereinsvermögen.


§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern, die Satzung des
Vereins einzuhalten und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie
sollen an den jährlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(3) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 - Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft,
b) der Vorsitzende,
c) die Mitgliederversammlung.



§ 8 – Vorstandschaft


(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/-in
d) dem/der Kassenwart/-in,
e) zwei Vertrauensleuten,
f) dem/der ersten und zweiten Kommandanten/-in der Freiwilligen
Feuerwehr, sowie den jeweiligen Gruppenführern/-innen, soweit sie dem
Verein angehören und nicht in einer anderen Funktion der Vorstandschaft
gemäß Nr. a) bis d) gewählt werden,
g) dem/der ersten Jugendwart/-in
(2) Die unter Absatz (1) Nr. a) bis e) genannten Vorstandschaftsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in
geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch
nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit die Vorstandschaft oder einzelne seiner
Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§ 9 - Zuständigkeit des Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, dass der stellvertretende
Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn
der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Rechtsgeschäfte des Vorsitzenden mit einem Betrag über 500,-- Euro sind für
den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.


§ 10 - Sitzung der Vorstandschaft


(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist
beschussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die
Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.


§ 11 - Kassenführung


(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere
aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Veranstaltungen aufgebracht. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung –
des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die ebenfalls auf fünf Jahre
gewählt werden und nicht der Vorstandschaft angehören dürfen, zu prüfen. Sie
ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 12 - Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der
Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss
der Vorstandschaft.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden
schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen, durch persönlichen Brief oder Email einberufen. Dabei ist die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – ab dem 16. Lebensjahr –
stimmberechtigt. Kommandantenwahlen werden nach dem BayFwG
durchgeführt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder
erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(6) Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen
und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.


§ 14 - Ehrungen


An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste
um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann eine formlose Ehrung vorgenommen
oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.


§ 15 - Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Wiesenfelden, die es unmittelbar und ausschließlich für das
Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
(2) Vor Beschlussfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung
ist in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

 


Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber wird in dieser Satzung die Bezeichnung von
Funktionen, Amtsträgern etc. überwiegend in der männlichen Form verwendet, damit sind aber
immer sowohl männliche, weibliche als auch diverse Personen gemeint.
Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.01.2023 einstimmig
beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Wiesenfelden, dem Finanzamt zur Überprüfung
der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht
Straubing in Kraft.